Ratgeber

Zwei Wohnungen zusammenlegen — Wanddurchbruch, WEG und Genehmigung

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Die Nachbarwohnung wird frei, die Familie wächst — und plötzlich liegt die Idee nahe, beide Wohnungen zu einer großen zu verbinden. Technisch geht das fast immer. Aber die Wand zwischen zwei Wohnungen ist keine gewöhnliche Innenwand: Sie ist häufig tragend, fast immer Gemeinschaftseigentum und muss Brand- und Schallschutz leisten.

In diesem Ratgeber erkläre ich als Bauingenieur, welche Schritte nötig sind und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen sollten.

Die Wohnungstrennwand: drei Hürden

HürdeWorum es gehtWer entscheidet
StatikWohnungstrennwände tragen oft Decken und Wände der Geschosse darüberTragwerksplaner
EigentumDie Wand gehört meist allen Eigentümern gemeinsamEigentümerversammlung
Brand- und SchallschutzDie Wand trennt bisher zwei NutzungseinheitenBauamt / Brandschutz

Erst wenn alle drei geklärt sind, sollte der erste Stein fallen.

1. Statik: Ist die Trennwand tragend?

In Mehrfamilienhäusern sind Wohnungstrennwände sehr häufig tragende Mittel- oder Querwände. Sie sind dick (17,5–24 cm oder mehr) und laufen oft durch alle Geschosse. Ein Durchbruch braucht dann:

  • eine statische Berechnung mit Stahlträger oder Stahlbetonsturz,
  • eine Abstützung der Decke während der Arbeiten,
  • meist eine Baugenehmigung oder Bauanzeige mit Standsicherheitsnachweis.

Für eine erste Einschätzung können Sie den Grundriss in unseren kostenlosen Wand-Check hochladen. Liegen Ihnen Unterlagen aus der Statik vor, hilft der Ratgeber Positionsplan lesen. Wie ein Durchbruch in einer tragenden Wand abläuft, erklärt der Ratgeber Wanddurchbruch tragende Wand.

Durchbruch statt Abriss

Oft reicht ein Durchgang in Türbreite statt die ganze Wand zu entfernen. Das ist statisch deutlich einfacher, günstiger und bei der Eigentümerversammlung leichter durchzusetzen.

2. Eigentum: Die Eigentümerversammlung muss zustimmen

Tragende Wände und Wohnungstrennwände sind in aller Regel Gemeinschaftseigentum. Ein Durchbruch ist eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum und braucht einen Beschluss der Eigentümerversammlung.

Seit der WEG-Reform 2020 genügt dafür in der Regel ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Die Kosten trägt dann meist, wer die Veränderung möchte.

So bereiten Sie den Beschluss vor:

  • Teilungserklärung prüfen: Was ist Sonder-, was Gemeinschaftseigentum?
  • Statiker-Konzept vorlegen: Wo genau, wie groß, welcher Träger?
  • Ausführung beschreiben: Firma, Zeitraum, Lärm, Haftung
  • Antrag rechtzeitig vor der Versammlung bei der Hausverwaltung einreichen

Nicht ohne Beschluss anfangen

Ein Durchbruch ohne Beschluss kann dazu führen, dass Sie die Wand auf eigene Kosten wieder schließen müssen — selbst wenn statisch alles korrekt ausgeführt wurde.

3. Brand- und Schallschutz

Eine Wohnungstrennwand muss Feuer und Lärm zwischen zwei Wohnungen aufhalten. Werden beide Wohnungen zu einer Nutzungseinheit, ändern sich die Anforderungen:

  • Der Brandschutz zwischen den beiden Teilen entfällt meist — aber die neue, größere Wohnung braucht weiterhin funktionierende Rettungswege.
  • Bleiben zwei Wohnungseingänge, müssen beide Türen weiterhin die Anforderungen an Wohnungseingangstüren erfüllen.
  • Werden die Wohnungen später wieder getrennt, muss die Wand den Brand- und Schallschutz wieder erfüllen.

Ob dafür eine Genehmigung nötig ist, hängt vom Bundesland und von der Gebäudeklasse ab. Klären Sie das zusammen mit dem Tragwerksplaner beim Bauamt.

4. Grundbuch: Eine Wohnung oder zwei?

Sie haben zwei Möglichkeiten:

  • Zwei Wohnungen bleiben rechtlich getrennt, sind aber durch eine Tür verbunden. Das ist einfacher und hält den späteren Verkauf als Einzelwohnungen offen.
  • Die Wohnungen werden rechtlich vereinigt. Das erfordert eine notarielle Erklärung und eine Eintragung im Grundbuch. Lassen Sie sich hierzu von einem Notar beraten.

Ablauf in der richtigen Reihenfolge

  1. Vorab-Einschätzung: Ist die Trennwand tragend? Wo ist ein Durchbruch sinnvoll?
  2. Tragwerksplaner beauftragen: Konzept, Trägergröße, Kostenschätzung
  3. Antrag an die Eigentümerversammlung mit Statik-Konzept
  4. Beschluss abwarten
  5. Bauamt: Genehmigung oder Bauanzeige mit Standsicherheitsnachweis
  6. Ausführung durch eine Fachfirma: Abstützung, Träger, Durchbruch
  7. Abnahme durch den Statiker, Pläne und ggf. Grundbuch aktualisieren

Was kostet das Zusammenlegen?

Grobe Richtwerte für einen Durchbruch in Türbreite bis etwa 2 m in einer tragenden Wohnungstrennwand:

PositionKosten (ca.)
Tragwerksplaner (Statik + Nachweis)600–1.500 €
Baugenehmigung / Bauanzeige100–500 €
Abstützung, Träger, Durchbruch (Fachfirma)2.000–5.000 €
Putz, Leibungen, Boden500–1.500 €
Notar und Grundbuch (nur bei Vereinigung)je nach Wert
Gesamt (ohne Notar)ca. 3.200–8.500 €

Größere Öffnungen oder das komplette Entfernen der Wand kosten entsprechend mehr. Details zu den Einzelposten finden Sie im Ratgeber Wanddurchbruch Kosten.

Häufige Fragen

Muss die Hausverwaltung zustimmen? Die Hausverwaltung allein entscheidet nicht — zustimmen muss die Eigentümerversammlung per Beschluss. Die Hausverwaltung nimmt den Antrag entgegen und setzt ihn auf die Tagesordnung.

Ich bin Mieter beider Wohnungen. Darf ich durchbrechen? Nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters bzw. der Vermieter. Bei vermieteten Eigentumswohnungen muss zusätzlich die Eigentümergemeinschaft zustimmen.

Kann ich zwei übereinanderliegende Wohnungen verbinden? Ja, mit einem Deckendurchbruch für eine Treppe. Das ist statisch und brandschutztechnisch aufwändiger und praktisch immer genehmigungspflichtig.

Wie lange dauert das Ganze? Rechnen Sie mit 3–6 Monaten: Die Eigentümerversammlung findet oft nur einmal im Jahr statt, dazu kommen Statik und Bauamt. Die eigentlichen Arbeiten dauern meist nur wenige Tage.

Dieser Artikel wurde von einem qualifizierten Bauingenieur mit Schwerpunkt Tragwerksplanung verfasst. Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Rechtsberatung — für WEG- und Grundbuchfragen wenden Sie sich bitte an Hausverwaltung, Fachanwalt oder Notar.

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